2. Dem Gesuchsgegner wurde gemäss § 27 Abs. 2 EGAR für die ursprüngliche Haftanordnung ein amtlicher Vertreter bestellt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.45 vom 1. Juni 2023, MI-act. 421 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner um eine selbstgewählte Rechtsvertretung ersucht hatte, sich AsyLex in der Person von MLaw Cora Schmid, Rechtsanwältin, zur Mandatsübernahme bereit erklärte, wurde der bisherige amtliche Vertreter mit Verfügung vom 17. August 2023 aus der amtlichen Vertretung entlassen (MI-act. 514 ff.). Die selbstgewählte Vertreterin wurde gleichzeitig darüber informiert, dass dies nicht zum Wechsel der amtlichen Vertretung führt, ein allfälliger Antrag auf unentgeltliche