Erst dann werde ein Ersatzreisedokument ausgestellt (MI-act. 426 f.). Zu diesem Zeitpunkt stand dem Vollzug der Wegweisung somit einzig die fehlende Bereitschaft des Gesuchsgegners im Weg. Solange sich der Gesuchsgegner weigert, freiwillig auszureisen, kann dem MIKA in der vorliegenden Konstellation auch nicht vorgeworfen werden, es hätte die Ausschaffung nicht vorangetrieben. Schliesslich stimmten die somalischen Behörden einem am 15. November 2023 erfolgten "Request for Clearance" am 4. Dezember 2023 zu (MI-act. 581 f.). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen.