Wie bereits erwähnt, hat das Obergericht des Kantons Aargau den Gesuchsgegner mit Urteil vom 2. Mai 2022 unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 319 ff.). Für schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren als Höchststrafe vorgesehen, weshalb dieser Straftatbestand ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt. Nach dem Gesagten ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt.