Insgesamt setzte der Gesuchsgegner damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Somalia verlassen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach seiner Haftentlassung und der weiteren Konkretisierung des Wegweisungsvollzugs untertauchen wird, insbesondere da nun auch eine zeitnahe Rückführung absehbar ist. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 erfüllt.