III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 28. Oktober 2022 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2022.72 einreichen. - 11 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 8. Dezember 2023 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird nicht bestätigt. 2. Die am 8. Dezember 2023 eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft wird nicht bestätigt. 3. Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.