Das MIKA begründet seine Haftanordnung betreffend Durchsetzungshaft nicht weiter und legt auch mit keinem Wort dar, welches Verhalten bzw. welche Verhaltensänderung vom Gesuchsgegner erwartet würde. Hinzu kommt, dass der Haftzweck einer Durchsetzungshaft aufgrund des hängigen Asylverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht gegeben sein kann, da vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden kann, bezüglich seiner Rückkehr nach Russland zu kooperieren, solange sein Asylverfahren hängig ist (BGE 140 II 409, Erw. 2.3.4). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft sind somit ebenfalls nicht erfüllt und der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.