3. Das MIKA ordnete in seiner Verfügung vom 8. Dezember 2023 eventualiter eine Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG an. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Anordnung der Durchsetzungshaft zulässig. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).