Ein weiteres Asylgesuch lehnte das SEM am 28. September 2023 ab (MI-act. 828 ff.). Die dagegen am 1. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde ist zwar noch hängig (MI-act. 874), was nichts daran ändert, dass schlussendlich zwei rechtskräftige Wegweisungsentscheide vorliegen. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.