Bereits am 29. Juli 2022 verweigerte das SEM dem Gesuchsgegner die vorübergehende Schutzgewährung und wies ihn aus der Schweiz weg (MIact. 34 ff.). Die Wegweisung wurde durch das SEM im Rahmen der Abweisung des Asylgesuchs mit Entscheid vom 11. Januar 2023 bestätigt (MIact. 326 ff.). Beide Entscheide des SEM wurden vom Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich bestätigt (MI-act. 107 ff., 435 ff., 477 ff.). Ein weiteres Asylgesuch lehnte das SEM am 28. September 2023 ab (MI-act. 828 ff.).