Gleichentags beabsichtigte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft zu gewähren. Dieser verweigerte eine Teilnahme (MI-act. 685). In der Folge ordnete das MIKA die Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate an (MI- -6- act. 686 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 4. August 2023 bis zum 11. Oktober 2023, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2023.66; MI-act. 707 ff.).