Mit Urteil vom 28. Oktober 2022 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 26. Januar 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2022.79; MI-act. 146 ff.). Während der Verhandlung äusserte der Gesuchsgegner den Willen, ein Asylgesuch zu stellen (MI-act. 150). Am 3. November 2022 liess der Gesuchsgegner durch das HEKS beim SEM ein Asylgesuch einreichen und beantragte die Entlassung aus der Ausschaffungshaft (MI-act. 160).