Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.105 / sp ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 18. Dezember 2023 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Bettina Attenberger, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner A._____, von Russland z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner ist russischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben zufolge am 13. April 2022 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Bundesasylzentrum der Region Ostschweiz ein Gesuch um Gewäh- rung des Schutzstatus S (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 19). Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch um Gewährung des Schutzstatus S ab, wies den Ge- suchsgegner aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Ver- fügung zu verlassen, und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 34 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2022 ab (MI- act. 107 ff.). Am 27. Oktober 2022 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Aargau in seiner Asylunterkunft angehalten und dem MIKA zugeführt (MI- act. 66 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm gleichen- tags die Anordnung einer Ausschaffungshaft für drei Monate eröffnet (MI- act. 85 ff., 95 ff.). Mit Urteil vom 28. Oktober 2022 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 26. Januar 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2022.79; MI-act. 146 ff.). Während der Ver- handlung äusserte der Gesuchsgegner den Willen, ein Asylgesuch zu stel- len (MI-act. 150). Am 3. November 2022 liess der Gesuchsgegner durch das HEKS beim SEM ein Asylgesuch einreichen und beantragte die Ent- lassung aus der Ausschaffungshaft (MI-act. 160). Mit E-Mail vom 18. November 2022 orientierte das HEKS das MIKA über das beim SEM eingereichte Asyl- und Haftentlassungsgesuch (MI- act. 161). Das MIKA übermittelte das Haftentlassungsgesuch dem Verwal- tungsgericht mit dem Antrag auf Abweisung (MI-act. 166). Mit Urteil vom 22. November 2022 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf das Gesuch nicht ein (WPR.2022.84; MI-act. 168 ff.). Ein weiteres, beim MIKA am 23. Dezember 2022 eingegangenes Haftent- lassungsgesuch (MI-act. 260 ff.), wies der Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts mit Urteil vom 5. Januar 2023 ab (WPR.2022.93; MI-act. 356 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat (MI-act. 420 ff.). -3- Am 11. Januar 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids zu verlassen, und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 326 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2023 ab (MI-act. 435 ff.). Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsgegner am 7. März 2023 ein Revisionsgesuch ein, worauf das Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2023 zunächst den superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte (MI-act. 468). Mit Urteil vom 14. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab (MI-act. 477 ff.). Die am 16. Januar 2023 vom MIKA angeordnete Verlängerung der Aus- schaffungshaft (MI-act. 343 ff.) wurde mit Urteil des Einzelrichters des Ver- waltungsgerichts vom 20. Januar 2023 bis zum 26. April 2023 bestätigt (WPR.2023.2; MI-act. 400 ff.). Am 11. April 2023 teilte die selbst gewählte Rechtsvertretung des Gesuchs- gegners dem MIKA mit, dieser wolle ein Visum bei der ukrainischen Bot- schaft beantragen, um eine Ausschaffung nach Russland zu vermeiden und stattdessen nach Odessa zu seiner Ehefrau zurückkehren zu können. Zudem wurde angefragt, ob der Gesuchsgegner den Termin bei der Bot- schaft persönlich wahrnehmen könne (MI-act. 492). Am 14. April 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, gemäss Information der Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft könnten russische Staatsan- gehörige mit abgelaufenem ukrainischen Aufenthaltstitel grundsätzlich ein ukrainisches Visum beantragen; hierfür müsse aber zwingend ein gültiger Reisepass vorliegen. Die Wahrscheinlichkeit der Visumserteilung werde angesichts der aktuellen Situation jedoch als marginal eingeschätzt (MI- act. 499 f.). Gleichentags ordnete das MIKA, nachdem es dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör gewährt hatte, die Verlängerung der Ausschaffungshaft an (MI-act. 502 ff., 506 ff.), welche mit Urteil des Einzelrichters des Verwal- tungsgerichts vom 26. April 2023 bis zum 26. Juli 2023 bestätigt wurde (WPR.2023.36; MI-act. 526 ff.). Am 20. April 2023 reichte das SEM bei den russischen Behörden erneut einen Antrag auf Rückübernahme des Gesuchsgegners ein (MI- act. 524 f.). Am 8. Mai 2023 teilte die selbst gewählte Rechtsvertretung des Gesuchs- gegners dem SEM im Wesentlichen mit, der Gesuchsgegner sei bereit, die Schweiz zu verlassen, jedoch nicht in Richtung Russland, sondern in die -4- Ukraine. Sie habe bereits mehrfach erfolglos versucht, die ukrainische Bot- schaft zu kontaktieren, um für den Gesuchsgegner ein Visum zu beantra- gen. Zudem teilte die Rechtsvertretung mit, die Werchowna Rada habe mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 die Unabhängigkeit der Tschetscheni- schen Republik Itschkeria anerkannt, weshalb auch der itschkerische Pass des Gesuchsgegners für die ukrainischen Behörden genügen sollte (MI- act. 549 ff.). Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 ersuchte die selbst gewählte Rechtsver- tretung des Gesuchsgegners die ukrainische Botschaft in Bern, dem Ge- suchsgegner einen Termin zwecks Ausstellung eines Visums zu geben, damit dieser in die Ukraine zu seiner Ehefrau zurückkehren könne. Im Wei- teren brachte die Rechtsvertreterin erneut vor, der Gesuchsgegner sei im Besitz eines Passes der Tschetschenischen Republik Itschkeria (MI- act. 552 ff.). Am 16. Juni 2023 teilte das SEM dem MIKA auf telefonische Anfrage mit, der Kontakt mit den russischen Behörden sei zwar weiterhin vorhanden, aufgrund des Krieges mit der Ukraine jedoch schwieriger und langwieriger als vorher. Zudem sei die Anerkennung des Gesuchsgegners durch die russischen Behörden nach wie vor hängig (MI-act. 558). Mit E-Mail vom 19. Juni 2023 teilte das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) dem MIKA mit, der Gesuchsgegner befinde sich seit dem 14. Juni 2023 im Hungerstreik und verweigere jegliche Nahrungsaufnahme, nehme jedoch Flüssigkeit zu sich (MI-act. 559 f., 562 ff.). Mit E-Mail vom 3. Juli 2023 teilte das ZAA dem MIKA erneut mit, der Gesuchsgegner befinde sich weiterhin im Hungerstreik. Er sei am 30. Juni 2023 von einem Arzt untersucht worden und befinde sich soweit in gutem Allgemeinzustand (MI-act. 568). Am 6. Juli 2023 ersuchte das MIKA das SEM erneut um Auskunft betref- fend den Stand der Papierbeschaffung (MI-act. 574), worauf das SEM glei- chentags angab, es warte nach wie vor auf eine Antwort der russischen Behörden bezüglich des Rückübernahmegesuchs vom 19. April 2023. Auf- grund der bestehenden Situation könne es jedoch keine verlässliche Einschätzung abgeben, wann mit einer Antwort zu rechnen sei (MI- act. 575). Ebenfalls am 6. Juli 2023 beauftragte das MIKA die Kantonspolizei Aargau mit der Zuführung des Gesuchsgegners am 12. Juli 2023 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft (MI-act. 572). Am 12. Juli 2023 ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an (MI-act. 600 ff.), welche durch den Einzelrichter des -5- Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 14. Juli 2023 bis zum 11. August 2023, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2023.56; MI-act. 649 ff.). Mit E-Mail vom 14. Juli 2023 ersuchte das MIKA das ZAA die Haft- erstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zeitnah durch einen Arzt bestäti- gen zu lassen (MI-act. 614 f.). Mit E-Mail vom 17. Juli 2023 teilte das ZAA dem MIKA mit, der Gesuchsgegner befinde sich weiterhin im Hungerstreik (MI-act. 630). Am 19. Juli 2023 wurde dem MIKA sodann mitgeteilt, die Un- tersuchung des Gesuchsgegners durch einen Arzt habe ergeben, dass dieser hafterstehungsfähig sei und das ZAA die Möglichkeit habe, falls sich der Gesundheitszustand des Gesuchsgegners akut verschlechtern würde, diesen zur Zwangsernährung in ein Spital einzuweisen (MI-act. 634 ff., 644). Ebenfalls mit E-Mail vom 14. Juli 2023 stellte ein Mitarbeiter von Asylex dem MIKA eine Kopie der Personalienseite des Itschkerischen Passes des Gesuchsgegners zu und hielt fest, gemäss Angaben des SEM liefen aktuell Abklärungen in der Ukraine, ob eine Einreise mit dem Itschkerischen Pass möglich sei. Weiter befinde sich der genannte Pass, nach Angaben des Gesuchsgegners in der Schweiz und werde im Falle einer positiven Nach- richt zuhanden der ukrainischen Botschaft eingereicht (MI-act. 628). Mit E- Mail vom 19. Juli 2023 stellte derselbe Mitarbeiter von Asylex alle Seiten des Reisepasses dem MIKA zu (MI-act. 1 ff., 645 f.). In einem weiteren E- Mail vom 20. Juli 2023 teilte der Mitarbeiter von Asylex dem MIKA sodann mit, das SEM habe im Amtsbericht vom 3. Februar 2023 ausgeführt, eine Ausreise in die Ukraine sei aktuell nicht möglich, da der ukrainische Auf- enthaltstitel des Gesuchsgegners abgelaufen und eine Verlängerung ge- stützt auf den Regierungsbeschluss Nr. 1202 nicht möglich sei, da russische Staatsangehörige eine Verlängerung nicht beantragen könnten. Weiter wird durch den Mitarbeiter von Asylex festgehalten, dass der ukrainische Aufenthaltstitel des Gesuchsgegners entgegen dem Amtsbericht des SEM nach wie vor Gültigkeit habe, er diesen verlängern könne und er ebenfalls Staatsbürger der von der Ukraine anerkannten Tschetschenischen Republik Itschkeria sei (MI-act. 647 f.). Am 27. Juli 2023 teilte das ZAA dem MIKA mit, der Vertreter der Tschetschenischen Republik Itschkeria in der Schweiz und der Vizepräsi- dent des Europäischen Haus des Friedens hätten das ZAA kontaktiert und festgehalten, der Umgang des ZAA mit dem Gesuchsgegner bezüglich eines Mobiltelefons werde bemängelt und es werde am 2. August 2023 eine Kundgebung vor dem SEM stattfinden (MI-act. 678 ff.). Gleichentags beabsichtigte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft zu gewähren. Dieser verweigerte eine Teilnahme (MI-act. 685). In der Folge ordnete das MIKA die Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate an (MI- -6- act. 686 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 4. August 2023 bis zum 11. Oktober 2023, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2023.66; MI-act. 707 ff.). Am 6. September 2023 reichte der Gesuchsgegner beim SEM ein Mehrfachasylgesuch ein (MI-act. 767 f.). In der Folge wies das SEM mit Schreiben vom 18. September 2023 das MIKA an, es habe vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und die Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) zu sistieren (MI-act. 767 f.). Mit E-Mail vom 20. September 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, der Entscheid über das Mehrfachasylgesuch könne voraussichtlich in den nächsten Tagen finalisiert werden. Es sei nicht von einer Exponiertheit des Gesuchsgegners auszugehen, welche flüchtlingsrechtlich relevant wäre, weshalb das Gesuch abgelehnt werde (MI-act. 769). Am 21. September 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Vorbereitungshaft bzw. einer Ausschaffungshaft (MI-act. 778 ff.) und ordnete gleichentags eine Vorbereitungshaft für drei Monate bis zum 20. Dezember 2023, 12.00 Uhr an. Zugleich verfügte das MIKA, bei Vorliegen des Entscheids betreffend Mehrfachasylgesuch, sei die Vorbereitungshaft als Ausschaffungshaft weiterzuführen (MI-act. 783 ff.). Mit Urteil vom 25. September 2023 bestätigte der Einzelrichter des Verwaltungsgericht die Haftanordnung (MI- act. 804 ff.). Das ZAA teilte am 26. September 2023 dem MIKA auf Anfrage mit, der Gesuchsgegner esse normal und von einem Hungerstreik sei nichts bekannt (MI-act. 811 f.). Am 28. September 2023 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch um Asyl des Gesuchsgegner ab (MI-act. 828 ff.). In der Folge stellte das MIKA mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 fest, der Gesuchsgegner befinde sich nun nicht mehr in Vorbereitungs- sondern Ausschaffungshaft (MI-act. 825 ff.). Davon nahm der Einzelrichter des Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 Kenntnis (MI-act. 854 ff.). Die ukrainische Botschaft teilte dem SEM am 12. Oktober 2023 mit, der Gesuchsgegner könne seine abgelaufene Aufenthaltserlaubnis beim sogenannten "Passport Service" austauschen, um in die Ukraine einzureisen. In bestimmten ausländischen Servicezentren könne eine Aufenthaltserlaubnis zum ständigen Wohnsitz in der Ukraine beantragt werden. Hierzu sei unter anderem eine beglaubigte Übersetzung des Reisepasses in ukrainischer Sprache notwendig (MI-act. 866). Diese Information wurde dem MIKA am 13. Oktober 2023 (MI-act. 867 f.) zugestellt. -7- Am 1. November 2023 liess der Gesuchsgegner gegen den Entscheid des SEM vom 28. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (MI-act. 874). Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts teilte dem MIKA auf telefonische Anfrage mit, mit der Beschwerdeerledigung sei bis Ende Januar 2024 zu rechnen (MI- act. 876). B. Am 8. Dezember 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 882). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 20. März 2024, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Eventualiter wird gestützt auf Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vor dem MIKA verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibe- fragung (MI-act. 884). D. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 12 ff.): Der Antrag des MIKA sei abzuweisen. Herr A._____ sei per sofort aus der Haft zu entlassen. -8- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 20. Dezember 2023, 12.00 Uhr bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.82 vom 25. September 2023; MI-act. 839 ff.). Das MIKA ordnete am 8. Dezember 2023 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an das rechtliche Gehör verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI- act. 884, 892). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. -9- 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Bereits am 29. Juli 2022 verweigerte das SEM dem Gesuchsgegner die vorübergehende Schutzgewährung und wies ihn aus der Schweiz weg (MI- act. 34 ff.). Die Wegweisung wurde durch das SEM im Rahmen der Abwei- sung des Asylgesuchs mit Entscheid vom 11. Januar 2023 bestätigt (MI- act. 326 ff.). Beide Entscheide des SEM wurden vom Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich bestätigt (MI-act. 107 ff., 435 ff., 477 ff.). Ein weiteres Asylgesuch lehnte das SEM am 28. September 2023 ab (MI-act. 828 ff.). Die dagegen am 1. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde ist zwar noch hängig (MI-act. 874), was nichts daran ändert, dass schlussendlich zwei rechtskräftige Wegweisungsentscheide vorliegen. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist aktenkundig, dass sich der zwangsweise Vollzug der Rückführung nach Russland vorliegend als äusserst schwierig erweist. So wurden bereits zwei Anträge des SEM zur Rückübernahme des Gesuchsgegners von den russischen Behörden abschlägig beantwortet (MI-act. 579 f., 763 f.). Ob ein weiterer und damit dritter Antrag mehr Erfolg haben würde, erscheint äusserst fraglich. Dieser könnte zudem erst nach rechtskräftigem Abschluss des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Asylverfahren gestellt werden (MI- act. 877). Mit der Erledigung des Beschwerdeverfahrens ist gemäss Auskunft des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs- gerichts frühestens Ende Januar 2024 zu rechnen (MI-act. 876). Ob dem MIKA danach genügend Zeit für die Rückführung des Gesuchsgegners zur Verfügung stehen würde, ist – wie nachfolgend dargelegt wird – ungewiss. Vorliegend kann die Haft im Sinne von Art. 79 Abs. 2 AIG noch längstens bis zum 26. April 2024 verlängert werden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.82 vom 25. September 2023, Erw. II/6.2; MI-act. 839 ff.). Nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts wäre zunächst ein neuer Rückübernahme- antrag an die russischen Behörden zu stellen, wobei unklar ist, bis wann dieser Antrag beantwortet werden würde. Vorliegend wurde der erste Rückübernahmeantrag nach rund zwei Monaten und der zweite Antrag erst - 10 - nach rund fünf Monaten beantwortet (MI-act. 579 f., 581, 763). Weiter müsste der Antrag von den russischen Behörden positiv beantwortet werden, damit die konkrete Rückreise mit Flugbuchung, Organisation einer begleiteten Rückführung, Flugmeldung an Russland etc. überhaupt vorgenommen werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie der Gesuchsgegner innert der noch verbleibenden Frist gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte, womit das Vorliegen einer Vollzugsperspektive zu verneinen ist. Die Verlängerung einer Ausschaf- fungshaft ist daher im vorliegenden Fall unzulässig und die angeordnete Ausschaffungshaft ist nicht zu bestätigen. 3. Das MIKA ordnete in seiner Verfügung vom 8. Dezember 2023 eventualiter eine Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG an. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Anordnung der Durchsetzungshaft zulässig. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Das MIKA begründet seine Haftanordnung betreffend Durchsetzungshaft nicht weiter und legt auch mit keinem Wort dar, welches Verhalten bzw. welche Verhaltensänderung vom Gesuchsgegner erwartet würde. Hinzu kommt, dass der Haftzweck einer Durchsetzungshaft aufgrund des hängigen Asylverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht gegeben sein kann, da vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden kann, bezüglich seiner Rückkehr nach Russland zu kooperieren, solange sein Asylverfahren hängig ist (BGE 140 II 409, Erw. 2.3.4). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft sind somit ebenfalls nicht erfüllt und der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 28. Oktober 2022 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2022.72 einreichen. - 11 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 8. Dezember 2023 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird nicht bestätigt. 2. Die am 8. Dezember 2023 eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft wird nicht bestätigt. 3. Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 12 - Aarau, 18. Dezember 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Busslinger