Gleichzeitig ist dem Gesuchsgegner die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Sollte auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden, hat der Vertreter des Gesuchsgegners seine allfällige Stellungnahme bis am 4. Januar 2024, 17.00 Uhr, einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 8. Dezember 2023 angeordnete Durchsetzungshaft wird bis zum 7. Januar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt.