Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Vorsitzende die Parteien auf diesen Umstand hingewiesen und das MIKA informiert, dass eine allfällige Verlängerung der Durchsetzungshaft bis am 3. Januar 2024 anzuordnen ist und der entsprechende Aktenversand gleichentags an das Gericht und den Vertreter des Gesuchsgegners zu erfolgen hat. Gleichzeitig ist dem Gesuchsgegner die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021).