Im vorliegenden Fall endet die Haft kurz nach den Feiertagen, sodass die Frist von fünf Arbeitstagen gemäss § 13 Abs. 5 EGAR nicht eingehalten werden kann. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Vorsitzende die Parteien auf diesen Umstand hingewiesen und das MIKA informiert, dass eine allfällige Verlängerung der Durchsetzungshaft bis am 3. Januar 2024 anzuordnen ist und der entsprechende Aktenversand gleichentags an das Gericht und den Vertreter des Gesuchsgegners zu erfolgen hat.