2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – insbesondere betreffend seine Ausreise- und Kooperationsbereitschaft – zu gewähren. Im vorliegenden Fall endet die Haft kurz nach den Feiertagen, sodass die Frist von fünf Arbeitstagen gemäss § 13 Abs. 5 EGAR nicht eingehalten werden kann.