5.2. Das MIKA ordnete die Durchsetzungshaft für einen Monat mit Haftbeginn am 8. Dezember 2023 an und beendete gleichzeitig die am 12. Juli 2023 angeordnete und am 2. Oktober 2023 verlängerte Ausschaffungshaft, sodass die Durchsetzungshaft am 8. Dezember 2023 begann. Praxisgemäss endet die angeordnete Durchsetzungshaft am 7. Januar 2024, 12.00 Uhr, und nicht wie durch das MIKA verfügt, am 8. Januar 2024, 12.00 Uhr. Gegen diese Korrektur hat weder das MIKA noch der Vertreter des Gesuchsgegners anlässlich der heutigen Verhandlung Einwände vorgebracht (Protokoll S. 6, act. 38).