Der Gesuchsgegner ist nach wie vor dazu verpflichtet, aktiv bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Dies umso mehr in Bezug auf die Frage der Staatenlosigkeit, da als staatenlose Person (nur) gilt, wer ohne eigenes Zutun seiner Staatsangehörigkeit beraubt wurde und keine Möglichkeit hatte, diese wiederzuerlangen (Urteil des Bundesgerichts 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, Erw. 4.3.3.; MI-act. 502 ff.). Das erfolglose Bemühen um den Erhalt einer Staatsangehörigkeit ist somit Voraussetzung für die Staatenlosigkeit. Solange der Gesuchsgegner sich weigert, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, bleibt die Frage der Staatenlosigkeit somit ohnehin offen.