Der Gesuchsgegner ist gemäss eigenen Angaben im Jahr 1987 aus dem damals noch existierenden Jugoslawien in die Schweiz beziehungsweise nach Frankreich eingereist. Nachdem er hier erfolglos zwei Asylverfahren durchlief, lebte und arbeitete er in der Schweiz und in Frankreich, ohne aber je über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Nach der Auflösung von Jugoslawien hat sich der Gesuchsgegner bis heute nicht um eine Staatsangehörigkeit einer der Folgestaaten bemüht. Entgegen der Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners lässt sich aus dem Recht auf Freiheit kein Recht auf Untätigbleiben ableiten (Protokoll S. 6, act.