2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Das MIKA hat für den Gesuchsgegner bereits zwei freiwillige Flüge nach Pristina gebucht, einerseits am 29. Oktober 2021 (MI-act. 106 ff.) und andererseits am 22. August 2022 (MI-act. 284 ff.). Der Gesuchsgegner hat beide Flüge verweigert (MI-act. 115, 297). Damit liess der Gesuchsgegner die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen. -7- 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann.