2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass der Gesuchsgegner mittels Durchsetzungshaft angehalten werden soll, bei der Ausreise zu kooperieren und bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. August 2021 wurde der Gesuchsgegner zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und es wurde eine Landesverweisung von sieben Jahren gegen ihn ausgesprochen. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 54 ff.). Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor.