B. Am 8. Dezember 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner im Beisein seines amtlichen Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft (MI-act. 549 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird gestützt auf Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 8. Dezember 2023, 12.00 Uhr. Sie wird vorerst für einen Monat, bis zum 8. Januar 2024, 12.00 Uhr, angeordnet.