Am 22. August 2022 wurde dem MIKA mitgeteilt, der Gesuchsgegner befände sich nicht mehr in der kantonalen Unterkunft (MI-act. 297). Am darauffolgenden Tag schrieb das MIKA den Gesuchsgegner zur Verhaftung aus (MI-act. 301 ff.) und teilte dem SEM am 19. November 2022 mit, der Gesuchsgegner sei seit dem 24. August 2022 unbekannten Aufenthalts (MI-act. 304).