Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.104 / sf ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 12. Dezember 2023 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Feusier Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner A._____, von Serbien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge im Jahr 1987 illegal in die Schweiz ein, durchlief hier erfolglos zwei Asylverfahren und lebte und arbeitete danach, unterbrochen durch Aufenthalte in Frankreich, in der Schweiz, ohne aber je über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen (WPR.2023.55 Protokoll S. 4, act. 19). Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. August 2021 wurde der Gesuchsgegner zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gleichzeitig für sieben Jahre des Landes verwiesen (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 54 ff.). Gleichentags trat der Gesuchsgegner die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe im Bezirksgefängnis Lenzburg an (MI-act. 84 f.). Das Urteil vom 25. August 2021 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 81). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021, welches dem Gesuchsgegner gleichentags übergeben wurde, wies das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) diesen auf seine Ausreisepflicht hin, teilte ihm mit, es beabsichtige ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz in den Kosovo auszuschaffen und forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 81 f.). Hierauf teilte der Gesuchsgegner dem MIKA mit persönlich verfasstem Schreiben vom 15. Oktober 2021 mit, er könne keine Reisedokumente beschaffen da er staatenlos und nicht koso- varischer Staatsangehöriger sei. Er sei deshalb auch nicht bereit, freiwillig in den Kosovo auszureisen (MI-act. 90). Am 22. Oktober 2021 lehnte Frankreich die Wiederaufnahme des Gesuchsgegners ab (MI-act. 98 ff.). Gleichentags stellte das Staats- sekretariat für Migration (SEM) dem MIKA ein Schreiben des koso- varischen Innenministeriums vom 23. Februar 2018 zu, worin dieses den Gesuchsgegner als kosovarischen Staatsangehörigen anerkannte und einer Rückkehr in den Kosovo zustimmte. Zudem stellte das SEM dem MIKA ein unbeschränkt gültiges Ersatzreisedokument für eine Ausreise in den Kosovo, gültig ab 1. April 2021, zu (MI-act. 101 ff.). Hierauf meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug nach Pristina für den 29. Oktober 2021 an (MI-act. 106 ff.). Am 29. Oktober 2021 wurde dem MIKA mitgeteilt, der Gesuchsgegner habe sich geweigert, den für ihn gebuchten Flug anzutreten (MI-act. 115). In der Folge meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 3. November 2021 für einen begleiteten Flug nach Pristina an, der auf den 15. Dezember 2021 bestätigt wurde (MI- act. 129 ff.). -3- Am 25. November 2021 teilte das Amt für Justizvollzug dem MIKA mit, der Gesuchsgegner befände sich aufgrund einer defekten Herzklappe im Spital (MI-act. 147). Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 7. Dezember 2021 sei die Rückführung des Gesuchsgegners aus medizinischer Sicht nicht möglich (MI-act. 159 f.), weshalb der Flug vom 15. Dezember 2021 annulliert wurde (MI-act. 164). In der Folge verzichtete das MIKA aufgrund des Gesundheitszustandes des Gesuchsgegners auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 173). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 forderte das MIKA den Gesuchsgegner auf, im Anschluss an die Haftentlassung vom 30. Dezember 2021, sich umgehend in die kantonale Unterkunft in Buchs zu begeben (MI-act. 176 f.). Am 27. Februar 2022 wurde der Gesuchsgegner am Herz operiert (MI- act. 199, 203 ff.). Im Anschluss an diverse medizinische Nachkontrollen (MI-act. 245 ff.) lud das MIKA den Gesuchsgegner auf den 5. August 2022 zu einem Ausreisegespräch vor (MI-act. 269). Anlässlich dieses Gesprächs teilte das MIKA dem Gesuchsgegner mit, die kosovarischen Behörden hätten ein Ersatzreisedokument für ihn ausgestellt. Da der Gesuchsgegner gemäss vorliegender Information medizinisch in der Lage sei, einen Flug in den Kosovo anzutreten, werde das MIKA einen solchen für ihn buchen. Der Gesuchsgegner gab an, er verfüge nicht über die kosovarische Staats- angehörigkeit, er würde sich aber bei einer polizeilichen Anhaltung zwecks Zuführung zum Flughafen nicht wehren (MI-act. 272 f.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM um Rückkehrunterstützung (MI-act. 274 ff., 279 ff.) und meldete den Gesuchsgegner erneut für einen Flug an, der auf den 22. August 2022 bestätigt wurde (MI-act. 284 f.). Am 22. August 2022 wurde dem MIKA mitgeteilt, der Gesuchsgegner befände sich nicht mehr in der kantonalen Unterkunft (MI-act. 297). Am darauffolgenden Tag schrieb das MIKA den Gesuchsgegner zur Ver- haftung aus (MI-act. 301 ff.) und teilte dem SEM am 19. November 2022 mit, der Gesuchsgegner sei seit dem 24. August 2022 unbekannten Aufenthalts (MI-act. 304). Am 26. Dezember 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen Verdachts auf Einbruchdiebstahl von der Kantonspolizei Zürich festgenommen (MI- act. 323 ff.). Der Gesuchsgegner befand sich bis am 10. Juli 2023 im Ge- fängnis Pfäffikon in Sicherheitshaft (MI-act. 345 ff.) und wurde an- schliessend migrationsrechtlich festgenommen und am 12. Juli 2023 dem MIKA zugeführt (MI-act. 350 f.). Gleichentags gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör und ordnete anschliessend eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 11. Oktober 2023 an, welche mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2023 bis am 9. Oktober 2023 bestätigt wurde (MI-act. 356 ff., 370 ff., 387 ff.). -4- Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsgegner durch seinen Vertreter am 13. September 2023 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein (MI- act. 428, 433 ff.). Diese wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2023 abgewiesen (MI-act. 502 ff.). Zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde der Gesuchsgegner am 2. Oktober 2023 dem MIKA zugeführt (MI-act. 453 f.). wobei er die Aussage verweigerte (MI- act. 456 ff.). Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate bestätigte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 6. Oktober 2023 (WPR.2023.86 [MI-act. 477 ff.]) bis zum 9. Januar 2024, 12.00 Uhr. Auf Anfrage des MIKA antwortete das SEM am 28. November 2023 es seien keine weiteren Anfragen pendent in Bezug auf die Identifizierung des Gesuchsgegners, da die bisherigen Abklärungen in Serbien, Montenegro und Kosovo negativ ausgefallen seien. Der Gesuchsgegner müsse freiwillig eine Staatsbürgerschaft beantragen, sodass eine Papierbeschaffung ohne die Mithilfe des Gesuchsgegners nicht möglich sei (MI-act. 529 ff.). B. Am 8. Dezember 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner im Beisein seines amtlichen Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend An- ordnung der Durchsetzungshaft (MI-act. 549 ff.). Im Anschluss an die Be- fragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird gestützt auf Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 8. Dezember 2023, 12.00 Uhr. Sie wird vorerst für einen Monat, bis zum 8. Januar 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. 4. Die am 12. Juli 2023 beantragte und 2. Oktober 2023 verlängerte Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG wird hiermit beendet. -5- C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Ver- waltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 5, act. 37). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 37): 1. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und An- gemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 78 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Befindet sich der Betroffene in Freiheit oder im Strafvollzug, beginnt die Haftüberprüfungsfrist mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa) oder der Entlassung aus dem Strafvollzug. Wird die Durchsetzungshaft während laufender Ausschaffungshaft angeordnet, beginnt die Haftüberprüfungsfrist mit Anordnung der Durch- setzungshaft, wobei die richterliche Haftüberprüfung zudem in der Regel vor Ablauf der bereits bewilligten Ausschaffungshaft zu erfolgen hat (BGE 128 II 241, Erw. 3.5). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Ausschaffungshaft bis zum 9. Januar 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.86 vom 6. Oktober 2023). Am 8. Dezember 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Durchsetzungshaft, ordnete diese im Anschluss daran für einen Mo- nat an und hielt fest, die bis zum 9. Januar 2024 bestätigte Aus- schaffungshaft ende mit Beginn der Durchsetzungshaft (act. 1 ff.). Die -6- heutige Verhandlung begann um 9.45 Uhr; das Urteil wurde um 10.15 Uhr eröffnet, womit die richterliche Haftüberprüfung fristgerecht erfolgte. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Aus- schaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftan- ordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass der Gesuchsgegner mittels Durchsetzungshaft angehalten werden soll, bei der Ausreise zu kooperieren und bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs- entscheid vorliegt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. August 2021 wurde der Gesuchsgegner zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und es wurde eine Landesverweisung von sieben Jahren gegen ihn ausgesprochen. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 54 ff.). Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Das MIKA hat für den Gesuchsgegner bereits zwei freiwillige Flüge nach Pristina gebucht, einerseits am 29. Oktober 2021 (MI-act. 106 ff.) und andererseits am 22. August 2022 (MI-act. 284 ff.). Der Gesuchsgegner hat beide Flüge verweigert (MI-act. 115, 297). Damit liess der Gesuchsgegner die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen. -7- 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Der Gesuchsgegner ist gemäss eigenen Angaben im Jahr 1987 aus dem damals noch existierenden Jugoslawien in die Schweiz beziehungsweise nach Frankreich eingereist. Nachdem er hier erfolglos zwei Asylverfahren durchlief, lebte und arbeitete er in der Schweiz und in Frankreich, ohne aber je über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Nach der Auflösung von Jugoslawien hat sich der Gesuchsgegner bis heute nicht um eine Staatsangehörigkeit einer der Folgestaaten bemüht. Entgegen der Vor- bringen des Vertreters des Gesuchsgegners lässt sich aus dem Recht auf Freiheit kein Recht auf Untätigbleiben ableiten (Protokoll S. 6, act. 38). Der Gesuchsgegner ist dazu verpflichtet, bei der Papierbeschaffung mit- zuwirken, selbst wenn dies, wie in diesem Fall, das Beantragen einer neuen Staatsbürgerschaft bedeutet. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner in den Jahren 2018 und 2021 das kosovarische Generalkonsulat und die kosovarische Botschaft kontaktiert hat und widersprüchliche Auskünfte erhalten hat, ändert nichts daran. Der Gesuchsgegner ist nach wie vor dazu verpflichtet, aktiv bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Dies umso mehr in Bezug auf die Frage der Staatenlosigkeit, da als staatenlose Person (nur) gilt, wer ohne eigenes Zutun seiner Staatsangehörigkeit beraubt wurde und keine Möglichkeit hatte, diese wiederzuerlangen (Urteil des Bundesgerichts 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, Erw. 4.3.3.; MI-act. 502 ff.). Das er- folglose Bemühen um den Erhalt einer Staatsangehörigkeit ist somit Voraussetzung für die Staatenlosigkeit. Solange der Gesuchsgegner sich weigert, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, bleibt die Frage der Staatenlosigkeit somit ohnehin offen. Sämtliche Identitätsabklärungen des SEM und des MIKA blieben erfolglos, da weder Serbien noch Kosovo noch Montenegro ihn als Staats- angehörigen identifizieren konnten. Somit hat das SEM nun alle Möglichkeiten, dem Gesuchsgegner Reisepapiere zu beschaffen, aus- geschöpft. Es liegt nun an ihm, eigenständig bei den kosovarischen Behörden eine Staatsangehörigkeit zu beantragen (MI-act. 536). Der Gesuchsgegner äusserte sich wiederholt, zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung, dahingehend, er sei staatenlos und sei nicht bereit, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken oder sich um den Erhalt einer Staatsangehörigkeit zu bemühen. Die Wahl einer Staatsangehörigkeit sei eine politische Entscheidung, welche er nicht treffen wolle. Ebenso sei er nicht bereit, die Schweiz in Richtung Kosovo zu verlassen (MI-act. 372, Protokoll S. 4, act. 36). -8- Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Weg- bzw. Ausweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Dementsprechend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, BGE 130 II 56). Eine Ausschaffung des Gesuchsgegners gegen seinen Willen scheitert vorliegend daran, dass dessen Staatsangehörigkeit nicht feststeht. Diese wiederum wird ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners jedoch nicht bestätigt. Solange der Gesuchsgegner nicht bereit ist, seine Staats- angehörigkeit zu beantragen, besteht keine Möglichkeit, die Landesver- weisung zu vollziehen und ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht zulässig. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 35). 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Be- schleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Haft- verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden -9- kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Das MIKA ordnete die Durchsetzungshaft für einen Monat mit Haftbeginn am 8. Dezember 2023 an und beendete gleichzeitig die am 12. Juli 2023 angeordnete und am 2. Oktober 2023 verlängerte Ausschaffungshaft, sodass die Durchsetzungshaft am 8. Dezember 2023 begann. Praxis- gemäss endet die angeordnete Durchsetzungshaft am 7. Januar 2024, 12.00 Uhr, und nicht wie durch das MIKA verfügt, am 8. Januar 2024, 12.00 Uhr. Gegen diese Korrektur hat weder das MIKA noch der Vertreter des Gesuchsgegners anlässlich der heutigen Verhandlung Einwände vor- gebracht (Protokoll S. 6, act. 38). 5.3. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse er- geben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 12. Juli 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.55 einreichen. - 10 - IV. 1. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – insbesondere betreffend seine Ausreise- und Kooperationsbereitschaft – zu gewähren. Im vorliegenden Fall endet die Haft kurz nach den Feiertagen, sodass die Frist von fünf Arbeitstagen gemäss § 13 Abs. 5 EGAR nicht eingehalten werden kann. Anlässlich der heutigen Ver- handlung hat der Vorsitzende die Parteien auf diesen Umstand hingewiesen und das MIKA informiert, dass eine allfällige Verlängerung der Durchsetzungshaft bis am 3. Januar 2024 anzuordnen ist und der ent- sprechende Aktenversand gleichentags an das Gericht und den Vertreter des Gesuchsgegners zu erfolgen hat. Gleichzeitig ist dem Gesuchsgegner die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Sollte auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden, hat der Vertreter des Gesuchsgegners seine allfällige Stellung- nahme bis am 4. Januar 2024, 17.00 Uhr, einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 8. Dezember 2023 angeordnete Durchsetzungshaft wird bis zum 7. Januar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. - 11 - Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein, vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 12. Dezember 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: J. Huber Feusier