6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 17. September 2023 – 16. Dezember 2023). Die sechsmonatige Frist wird damit am 16. März 2024 enden und die Haft kann längstens bis zum 16. März 2025 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 16. März 2024, 12.00 Uhr, an.