Dabei spielt es keine Rolle, welche Schweizer Behörde für die Verzögerung verantwortlich ist (BGE 139 I 206, Erw. 2.3). So wurde eine Verletzung bejaht, als das Bundesamt für Migration das Verfahren verzögert hatte, obwohl die kantonale Fremdenpolizei mehrmals beim Bundesamt vorstellig geworden war (vgl. BGE 124 II 49, Erw. 3b/bb). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot zwar nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen, müssen das Verfahren jedoch zielgerichtet vorantreiben, da ansonsten kein schwebendes Verfahren im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK;