Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Verlängerung der Ausschaffungshaft rechtmässig ist, unter anderem Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren im Sinne von Art. 76 Abs. 4 AIG umgehend getroffen worden sind (Beschleunigungsgebot). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes führt in der Regel zur sofortigen Beendigung der Ausschaffungshaft (MARTIN BUSINGER, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich / Basel / Genf 2015, S. 57).