4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 23). 5. Der Vertreter des Gesuchsgegners bemängelt, dass die Schweizer Behörden die Identifizierung des Gesuchsgegners nicht mit genügend Nachdruck vorangetrieben hätten. Zwar behaupte das MIKA, das algerische Konsulat sei im Oktober 2023 gemahnt worden, ein entsprechender Beleg sei in den Akten jedoch nicht zu finden (act. 27).