Wie mit Urteil vom 18. September 2023 festgestellt wurde, stehen dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen (vgl. WPR.2023.80, Erw. II/2.3; MI-act. 260 f.). Daran ändert die lange Wartezeit für das Counceling – entgegen der Auffassung des Vertreters des Gesuchsgegners – nichts. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. Der mit Urteil vom 18. September 2023 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (vgl. WPR.2023.80, Erw. II/3; MI-act. 261 f.). -6-