B. Am 5. Dezember 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 288 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 16. März 2024, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Eventualiter wird gestützt auf Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft angeordnet. -4-