b EMRK nicht verletzt. Abgesehen davon könnte im Rahmen der vorliegend durchzuführenden Haftüberprüfung mangels Zuständigkeit ohnehin nicht über eine Genugtuung entschieden werden. - 10 - 7. Nachdem der subeventualiter gestellte Antrag 3 unverständlich ist, können dazu keine Erwägungen gemacht werden. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 17. Mai 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.39 einreichen.