f EMRK (Haft zur Sicherung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens) und dient in diesem Rahmen der Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung (Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK). Sie muss, wie alle staatlichen Massnahmen, dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers eine Haftdauer von bis zu 18 Monaten verhältnismässig sein kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.1; 134 I 92,m Erw. 2.1.2; 133 II 97, Erw. 2.2). Nachdem die Verlängerung der Durchsetzungshaft für zulässig erklärt wurde, steht gleichsam fest, dass sie Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK nicht verletzt.