Die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2023, wonach er klar zum Ausdruck gebracht habe, nicht bei der Rückführung mitzuwirken und dass damit die Vollzugsperspektive nicht gegeben sei, vermögen an der Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung nichts zu ändern: Auch wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Anordnung der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren beziehungsweise freiwillig nach Algerien zurückzukehren.