6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2023, wonach er klar zum Ausdruck gebracht habe, nicht bei der Rückführung mitzuwirken und dass damit die Vollzugsperspektive nicht gegeben sei, vermögen an der Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung nichts zu ändern: