Der Gesuchsgegner hat sich mehrfach, zuletzt anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 4. Dezember 2023 dahingehend geäussert, dass er nicht gewillt sei, freiwillig nach Algerien zurückzukehren und sich weigere, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren (MI-act. 355 ff.). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Weiter scheitert die Ausschaffung bislang auch an der ausgebliebenen Reaktion des algerischen Konsulats auf die Identitätsabklärungen des SEM, womit auch die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist.