2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (MIact. 356). Der pauschal bleibende Hinweis des amtlichen Rechtsvertreters in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2023, wonach die fortgesetzte Inhaftierung schwerwiegende Auswirkungen auf das geistige und emotionale Wohlbefinden des Gesuchsgegners haben könne (act. 14), stellt keine konkrete Beanstandung dar und vermag die Haftbedingungen nicht in Frage zu stellen.