Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2023.101 vom 13. November 2023, Erw. 2.3), da die Identität des Gesuchsgegners (noch) nicht bestätigt ist und keine Ersatzreisepapiere vorliegen. Eine Ausreise des Gesuchsgegners ist damit unmöglich und die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig. Inwiefern eine andere, mildere Massnahme den Gesuchsgegner zur Kooperation bei der Ausreise bewegen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch für den amtlichen Rechtsvertreter offenbar nicht, der zwar zweimal ausführt, es seien weniger einschneidende bzw. gerechtere und menschenwürdigere Massnahmen zu ergreifen, indes offenlässt, worin diese liegen könnten (act. 13 f.).