Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte, weil die Haft zu beenden ist, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 13. November 2023 festgestellt, bestehen zur Zeit keine Vollzugsperspektiven (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2023.101 vom 13. November 2023, Erw.