1. Die Anträge vom 04.12.2023 der Vollzugsbehörde seien abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei und der Betroffene sei unverzüglich in Freiheit zu versetzen. 2. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die vorliegende Haft Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK verletzt und es sei dem Betroffenen eine Genugtuung von CHF 100.00 pro Hafttag auszurichten (Art. 5 Ziff. 5 EMRK). 3. Subeventualiter: Es seien bei einem Freiheitsentzug die geeigneten Ersatzmassnahmen anzuordnen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: