D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 11. Dezember 2023 (Eingang) zugestellt (act. 5 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte am 11. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 13 ff.):