C. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er weder bereit sei, nach Algerien auszureisen noch bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Zudem verzichtete er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 356).