1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG und Art. 79 AIG um zwei Monate bis zum 14. Februar 2024, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.