Der Gesuchsgegner hat sich mehrfach, zuletzt anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 27. Oktober 2023 dahingehend geäussert, dass er nicht gewillt sei, freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 324 ff.). Er überliess es gänzlich den Behörden, die für seine Ausschaffung notwendigen Papiere zu beschaffen. Das Verhalten des Gesuchsgegners bietet folglich keine Gewähr für zukünftige Kooperation mit den Behörden. Die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG ist somit erfüllt.