Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 15. Mai 2023 – 14. November 2023). Die sechsmonatige Frist wird damit am 14. November 2023 enden und die Haft kann längstens bis zum 14. November 2024 verlängert werden. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 14. Februar 2024, evtl. die Anordnung einer Durchsetzungshaft, an.