5. Der Vertreter des Gesuchsgegner bringt vor, das MIKA habe im Rahmen der vorbestehenden Haftdauer von sechs Monaten nur ein Ausreisegespräch durchgeführt und sei ansonsten untätig geblieben. Durch diese behördliche Untätigkeit sei das Beschleunigungsgebot verletzt. Ebenso habe das SEM keine ernsthaften Bemühungen unternommen, indem es die fehlende Identifikation des Gesuchsgegners bloss moniert habe (act. 17).