Daran ändert auch die angebliche Bereitschaft des Gesuchsgegners, nach Griechenland auszureisen, nichts (MI-act. 325), da nicht ersichtlich ist, wie der Gesuchsgegner legal nach Griechenland ausreisen könnte. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (MIact. 325).