Der Gesuchsgegner weigert sich nach wie vor, Reisepapiere zu beschaffen oder an der Papierbeschaffung mitzuwirken. Er ist auch offensichtlich nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland Algerien zurückzukehren (MI-act. 325). Das MIKA hat - in Zusammenarbeit mit dem SEM - alles unternommen, was behördlicherseits zur Identifikation des Gesuchsgegners und zur Beschaffung von Reisepapieren für diesen möglich ist (MI-act. 1 ff., 6 f., 159 ff., 188 ff., 211 ff., 279 ff., 310 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht mehr davon auszugehen, dass das MIKA bzw. das SEM ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners Reisepapiere erhältlich machen kann.