Der Gesuchsgegner zeigt nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise und seiner Papierbeschaffung. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 27. Oktober 2023 erklärte er ausdrücklich, nicht nach Algerien ausreisen zu wollen. Ebenso erklärte er, er sei nicht bereit bei der Feststellung seiner Identität und bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (MI-act. 325). Mit der angeordneten Durchsetzungshaft soll der Gesuchsgegner weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. -7-