Wie der Rechtsvertreter zu Recht moniert, besteht ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners keine reelle Chance, für den Gesuchsgegner Ersatzreisedokumente zu beschaffen. Eine Fortsetzung der Ausschaffungshaft rechtfertigt sich damit nicht (vgl. AGVE 2014, S. 122 f., Erw. 6). 3. Es ist folglich die vom MIKA eventualiter beantragte Anordnung einer Durchsetzungshaft zu überprüfen. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht -6-