1. Die Anträge vom 27.10.2023 der Vollzugsbehörde seien abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei und der Betroffene sei unverzüglich in Freiheit zu versetzen. 2. Eventualiter: Es seien die geeigneten Ersatzmassnahmen anzuordnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: